Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Zweck und Inhalt
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen in Form von Beratung und sonstigen Tätigkeiten der Swiss KMU Partners AG („SKPAG“ oder „Beauftragter“) für Kunden, soweit auf diese AGB verwiesen wird und im Einzelfall nicht etwas anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Diese AGB sind integrierter Bestandteil etwaiger separaten Verträge zwischen SKPAG und dem Kunden, die auf diese AGB verweisen (der „Hauptvertrag“). Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB und dem Hauptvertrag geht der Hauptvertrag vor.
2 Rechtliche Grundlagen
SKPAG handelt als Beauftragter im Sinne von Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
SKPAG hat das Recht, Stellvertreter zu ernennen und mit schriftlichem Widerruf abzuberufen.
2.1 Regulatorische Stellung
Die Swiss KMU Partners AG ist als Vermögensverwalterin gemäss Art. 24 FINIG bewilligt. Soweit anwendbar, gelten ergänzend die Bestimmungen des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), insbesondere betreffend Informationspflichten, Kundenklassifizierung und Dokumentationspflichten.
Die SKPAG nimmt eine Kundensegmentierung gemäss Art. 4 FIDLEG vor. Die anwendbaren Verhaltenspflichten, insbesondere Informations-, Dokumentations- sowie Angemessenheits- und Eignungsprüfungspflichten, richten sich nach der jeweiligen Kundeneinstufung. Die SKPAG ist einer anerkannten Ombudsstelle gemäss Art. 77 ff. FIDLEG angeschlossen.
3 Rechte und Pflichten der SKP AG
3.1 Allgemein:
SKPAG führt die im Hauptvertrag mit dem Kunden definierten Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften, Gesetze, Statuten, sowie Reglemente aus. Der Beauftragte hat die Befugnis, auf Rechnung des Kunden sämtliche Massnahmen zu ergreifen, welche die sorgfältige Auftragserfüllung erfordert.
Die SKPAG verfügt über eine angemessene Organisation, ein wirksames internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement gemäss Art. 9 FINIG.
3.2 Treugut
Der Beauftragte verwaltet etwaiges Treugut nach den Weisungen des Kunden oder vom Kunden schriftlich bezeichneten Stellvertretern.
Der Beauftragte ist berechtigt, die Befolgung von Weisungen abzulehnen, die nach seiner Auffassung mit dem Gesetz in Widerspruch stehen. Liegen keine Weisungen vor, so ist der Beauftragte verpflichtet, diese vom Kunden oder dessen Stellvertretern einzuholen. Bei Gefahr in Verzug sowie wenn Weisungen nicht zeitgerecht eingeholt werden können oder eintreffen, handelt der Beauftragte selbständig nach bestem Wissen und Gewissen.
Der Beauftragte anerkennt, dass sämtliche vom Kunden anvertrauten Vermögenswerte sowie deren Ertrag vollumfänglich Eigentum des Kunden sind und wird sie diesem jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgeben. Vorbehalten bleiben die Rechte des Beauftragten gemäss OR Art. 401.
3.3 Einsichtsrecht:
Der Kunde gewährt dem Beauftragten Einsichtsrecht in alle Akten, die für eine sorgfältige Auftragserfüllung erforderlich sind. Der Beauftragte ist berechtigt, die vom Kunden genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, Inventare und Aufstellungen ihren Arbeiten als richtig zugrunde zu legen, soweit sie nicht offensichtliche, leicht und ohne Zusatzprüfaufwand feststellbare Unrichtigkeiten feststellt.
3.4 Vertretungsbefugnisse:
Der Kunde räumt dem Beauftragten die zur Wahrnehmung der definierten Aufgaben erforderlichen Kompetenzen und Vertretungsbefugnisse ein.
4 Vergütung
4.1 Vergütung der Dienstleistung
Der Kunde verpflichtet sich, den Beauftragten für die vertragsgemäss erbrachten Dienstleistungen gemäss den vertraglichen Bestimmungen zu entschädigen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.
4.2 Lizenzgebühren
Die zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Lizenzgebühren werden dem Kunden nach Aufwand verrechnet.
4.3 Spesen
Es sind die alltäglichen Spesen wie Telefon (inkl. Mobile), Fax, Kopien etc. im Pauschalbetrag inbegriffen. Separat zu vergüten sind grössere Auslagen wie etwa Reisespesen.
4.4 Abgeltung weitergehende Dienstleistungen
Der Kunde kann der SKP AG über die im Hauptvertrag erwähnten Leistungen hinaus zusätzliche Aufgaben übertragen. Solche werden separat in Rechnung gestellt.
4.5 Zahlungsmodalitäten
Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Ab der zweiten Zahlungsaufforderung und dem damit verbundenen erhöhten manuellem Aufwand, kann eine Umtriebsentschädigung verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
4.6 Interessenkonflikte und Drittentschädigungen
Die SKPAG trifft angemessene organisatorische Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Lassen sich solche nicht vermeiden, werden sie dem Kunden offengelegt.
Allfällige Entschädigungen oder geldwerte Vorteile, welche die SKPAG im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von Dritten erhält (z.B. Retrozessionen), werden dem Kunden offengelegt. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht, stehen solche Entschädigungen dem Kunden zu.
5 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme oder der Erbringung von Leistungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhalten, Stillschweigen zu wahren. Als vertraulich werden alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse bezeichnet, nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind.
Die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur ordnungsgemässen Leistungserbringung ist von der vorstehenden Pflicht ausgenommen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Für die Korrespondenz zwischen den beiden Parteien wird auf branchenübliche Kommunikationsmittel wie Telefon, elektronischer und sonstiger Schriftverkehr, abgestellt. Die Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung bzw. Entgegennahme von Daten unterliegt jeder Partei in eigener Verantwortung.
Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bestehen in denjenigen Fällen, in denen der Beauftragte ohne Offenlegung persönliche Nachteile erlitte (z.B. infolge Zurechnung des Treuguts zum steuerbaren Vermögen des Beauftragten), ebenso in Fällen, in denen er von Gesetzes wegen zur Offenlegung verpflichtet werden kann (wie z.B. in Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes über die Geldwäsche sowie im Zuge eines Strafverfahrens). In solchen Ausnahmefällen ist der Beauftragte ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht befreit, soweit die Verhältnisse es erfordern.
Der Beauftragte bearbeitet Personendaten im Einklang mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) sowie den weiteren anwendbaren Datenschutzvorschriften. Einzelheiten zur Datenbearbeitung ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung.
Die SKPAG kann Personendaten im Rahmen zulässiger Auslagerungen an sorgfältig ausgewählte Dienstleister im In- oder Ausland übermitteln. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben gemäss DSG und DSV eingehalten, insbesondere durch Abschluss geeigneter Datenschutzklauseln gemäss Art. 16 DSG.
6 Rechte und Pflichten des Kunden, Instruktionen
Der Kunde verpflichtet sich, dem Beauftragten alle für die ordentliche Durchführung der Aufgaben notwendigen Entscheide, Unterlagen und Informationen zu verschaffen. Er kann von der SKPAG jederzeit Auskunft über sämtliche Belange der Mandatsführung verlangen.
Der Kunde bezeichnet dem Beauftragten gegenüber die instruktionsberechtigten Personen und überlässt ihr ein eigenhändiges Unterschriftenmuster der betreffenden Personen. Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Kunden auf eigene Initiative hin zu handeln. Der Beauftragte kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei den mutmasslichen
Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich Rechnung getragen wird. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Kunde jeweils sobald wie möglich informiert.
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche zur Erfüllung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten erforderlichen Angaben und Dokumente vollständig und wahrheitsgetreu zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen der wirtschaftlichen Berechtigung oder der Kontrollverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die SKPAG ist berechtigt, bei unzureichender Mitwirkung die Geschäftsbeziehung einzuschränken oder zu beenden.
7 Haftung
Der Beauftragte haftet für die sorgfältige und getreue Ausführung des Mandats gemäss Art. 398 OR.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Die Haftung für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten bleibt in jedem Fall vorbehalten. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Der Kunde stellt den Beauftragten von Ansprüchen Dritter frei, die aus der rechtmässigen Mandatsausübung entstehen. Diese Freistellung gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Beauftragten zurückzuführen sind.
8 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Soweit im Hauptvertrag nicht anders geregelt, tritt der Vertrag mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft.
Das Mandat kann von jeder Partei jederzeit gemäss Art. 404 OR widerrufen oder gekündigt werden.
Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, bleibt ein Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens gemäss Art. 404 Abs. 2 OR vorbehalten.
9 Weitere Bestimmungen
9.1 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz der SKPAG. Für Klagen von Privatkundinnen und -kunden ist zusätzlich deren Wohnsitzgerichtsstand zulässig, soweit zwingendes Recht dies vorsieht.
9.2 Schriftform
Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
9.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige unwirksame oder undurchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
9.4 Outsourcing
Die SKPAG ist berechtigt, einzelne Dienstleistungen oder Funktionen ganz oder teilweise an qualifizierte Dritte auszulagern. Die Auslagerung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäss FINIG und FINMA-RS 2018/3.
Die SKPAG bleibt für die ordnungsgemässe Erfüllung der ausgelagerten Aufgaben verantwortlich.
März 2026, Swiss KMU Partners AG
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